Tz. 18

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus der Überlassung von Sportanlagen einschließlich Betriebsvorrichtungen bzw. anderen Anlagen gegenüber Nichtmitgliedern/Gastmitgliedern erzielt, mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), weil keine gesetzliche Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

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