Tz. 17
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen bzw. andere Anlagen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder bzw. Gastmitglieder überlassen, sind diese Entgelte im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b). Mit dieser Art der Überlassung tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
Entgelte, die von Nichtmitgliedern für die Überlassung beweglicher Gegenstände (Tennisschläger etc.) im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen vereinnahmt werden, sind folglich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b). Mit diesem wird u. U. beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) Steuerpflicht ausgelöst.
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