Tz. 3

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im AEAO zu § 67a AO TZ 11 (Anhang 2) wird lediglich die Unterscheidung zwischen der lang- und kurzfristigen Vermietung getroffen. Eine Spezifizierung auf bestimmte Zeiträume erfolgt nicht. Längere Dauer in diesem Sinn liegt vor, wenn das Mietobjekt während der gesamten Dauer der Mietzeit für den ausschließlichen Gebrauch durch einen Mieter zur Verfügung steht.

Die Frage, ob eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) vorliegt, stellt sich bei einer langfristigen Vermietung nicht (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2).

Eine langfristige Vermietung liegt z. B. vor, wenn Körperschaften (Vereine) an andere Vereine, Schulen und dgl. Sportstätten und Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke vermieten. Auch die Verpachtung von Vereinsgaststätten kann eine langfristige Gebrauchsüberlassung darstellen.

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Verfolgt die Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, ist für diesen Tätigkeitsbereich Ertragsteuerfreiheit gegeben.

Dies gilt uneingeschränkt bei einer langfristigen Vermietung. Der BFH hat im Urteil vom 17.12.1957 (BStBl III 1958, 96) entschieden, dass auch die häufig wechselnde Vermietung von Räumen durch einen gemeinnützigen Verein trotz des Wettbewerbs mit gewerblichen Vermietern noch der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Räume, die nicht dauernd für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke benötigt werden, dürfen danach im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zur Kapazitätsauslastung vermietet werden (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., 285). Vergleiche hierzu auch FG Hessen vom 06.09.1999 (DStRE 2000, 3012), wonach auch bei Vermietung auf kurze Dauer an wechselnde Nichtmitglieder von Vermögensverwaltung auszugehen ist.

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