Tz. 15

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Bis 2007 verfiel ein die Höchstbeträge übersteigender Spendenabzug (Ausnahme: Großspendenabzug).

Für Zuwendungen/Spenden ab dem 01.01.2008 können Zuwendungen/Spenden, die die Höchstbeträge (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 1b) überschreiten zeitlich unbegrenzt in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden. Über den verbleibenden (nicht abzugsfähigen) Zuwendungsbetrag erfolgt eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG; Anhang 10).

Zuwendungen, die im laufenden Veranlagungszeitraum geleistet wurden und Zuwendungen aus dem Vortrag sind für die Berechnung der Höchstbeträge zusammenzurechnen.

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