Tz. 13

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste), die im Jahr ihres Entstehens nicht nach § 10d Abs. 1 EStG (Anhang 10) mit anderen (positiven) Einkünften verrechnet werden konnten (vertikaler Verlustausgleich) und auch nicht durch einen Verlustrücktrag ausgeglichen wurden, sind gesondert festzustellen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen (Veranlagungszeiträume nach dem Entstehen der Verluste) abzugsfähig. Hierbei sind Verluste bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt verrechenbar (§ 10d Abs. 2 EStG, Anhang 10). Übersteigen die abzugsfähigen Verluste 1 Mio. EUR, können sie nur noch bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (sog. Mindestbesteuerung).

Anders als bei dem Verlustrücktrag gibt es für einen Verlustvortrag kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob ein Verlustabzug vorgenommen werden soll. Der Verlustabzug erfolgt – soweit kein Fall der Mindestbesteuerung vorliegt – immer bis auf 0 EUR.

 

Tz. 14

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Verbleibt am Ende des folgenden Veranlagungszeitraumes noch ein Verlust, ist dieser verbleibende Verlustvortrag durch die zuständige Finanzbehörde gesondert und einheitlich festzustellen. Für die Feststellung des Verlustvortrages ist das für die Besteuerung maßgebende Finanzamt (s. § 10d Abs. 4 Satz 3 EStG, Anhang 10) zuständig.

Beachte!

Ein Verlustvortrag wird sowohl bei der Körperschaft- wie auch bei der Gewerbesteuer vorgenommen. Hierbei muss der festgestellte Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer nicht dem Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer entsprechen. So gibt es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag und der gewerbliche Gewinn kann sich durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) von dem körperschaftsteuerlichen Gewinn unterscheiden. Für die Gewerbesteuer wird der Verlustabzug/Verlustausgleich durch § 10a GewStG geregelt.

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