Tz. 5

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Bei Verlusten einer Einkunftsquelle ist als erstes ein horizontaler Verslustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart vorzunehmen. D.h., es kann ein Ausgleich von positiven und negativen Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart vorgenommen werden. Das wird bei steuerbegünstigten Vereinen bereits über § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) gesetzlich vorgenommen.

 

Beispiel:

Ein Verein unterhält mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. In den Geschäftsbetrieben werden nachfolgende Einkünfte erzielt:

 
Betrieb A + 6 000 EUR
Betrieb B ./. 10 000 EUR
Betrieb C + 5 000 EUR

Ergebnis:

Nach § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) erfolgt ein horizontaler Verlustausgleich dergestalt, dass die Ergebnisse der drei Geschäftsbetriebe zusammengefasst werden. D.h. der Verlust aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb B wird mit den Ergebnissen (Gewinnen) der beiden anderen Betriebe verrechnet (horizontaler Verlustausgleich). Der danach ermittelte Gesamtgewinn (= die Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beträgt + 1 000 EUR.

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