Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Verkehrsvereine sind in der Regel keine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Körperschaften, da regelmäßig wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden und keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt. Die Beiträge, die von den Mitgliedern dieser Vereine erhoben werden, sind oft keine reinen (echten) Mitgliederbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3), weil sie auch Entgelte für wirtschaftliche Vorteile enthalten. S. zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils und zum Abzug von Betriebsausgaben auch R 44 Abs. 5 KStR (Anhang 4).

Verkehrs- und Verschönerungsvereine, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22) fördern, können als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge