Tz. 5

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Vereinszeitschriften werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften häufig mit einem Anzeigenteil ausgestattet. Die jeweiligen Anzeigen werden in der Regel von Firmen und Verbänden beiden Vereinen beauftragt und dienen deren Werbung.

 

Tz. 6

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH vom 07.11.2007, BStBl II 2008, 949) und der Verwaltungsmeinung ist das Betreiben eines Anzeigengeschäftes einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft in eigener Regie, welches im Zusammenhang mit der Herausgabe einer Vereinszeitschrift erfolgt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (AEAO Nr. 11 zu § 64 AO, Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Ausgaben können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als diese mit steuerpflichtigen Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Die Ausgaben für Druck- und Papierkosten sind somit nur anteilig abzugsfähig, d. h. nur in der Höhe, als diese auf den Anzeigenteil der Zeitschrift entfallen.

 

Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Seit 01.01.2000 können unter den Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ermöglicht, Gewinne für Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben mit 15 % der Einnahmen ermittelt werden. Wesentlich ist, dass die Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden. Also z. B. wenn die aktive Werbemaßnahme für eine als Zweckbetrieb zu klassifizierende kulturelle Veranstaltung vorgenommen wird. Soweit die Werbeeinnahmen aber nicht mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, ist die Pauschalierung des § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) nicht anzuwenden (AEAO Nr. 31 zu § 64 Abs. 6 AO, Anhang 2). Die Anwendung der Pauschalierungsregelung ist antragsbedingt. Wird kein Antrag gestellt, ist der Gewinn nach allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln (AEAO Nr. 63 zu § 64 Abs. 5 und 6 AO, Anhang 2).

In jedem Einzelfall ist aber zu prüfen, ob sich ggf. durch den Betriebsausgabenabzug das Ergebnis für die Ertragsteuern günstiger gestaltet. Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, muss die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag entfaltet keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume. Die in den Bruttoeinnahmen ggf. enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den maßgebenden Einnahmen i. S. des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 9

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Umsätze, die mit der Anzeigenwerbung erzielt werden, unterliegen dem Steuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5). Die an den Hersteller der Druckerzeugnisse entrichtete Umsatzsteuer, die auf die anteiligen Druck- und Papierkosten bezüglich des Anzeigenteils entfällt, ist als Vorsteuerbetrag abzugsfähig.

 

Beispiel:

Eine Vereinszeitschrift umfasst 50 Seiten. 30 Seiten werden mit Anzeigen verschiedener Firmen ausgestattet und 20 Seiten bestehen aus einem Informationsteil. Die Werbeeinnahmen für die 30 Seiten betragen 3 570 EUR. Für Druck- und Papierkosten sind 1 785 EUR entstanden. Ein Verkauf der Zeitschrift findet nicht statt.

Ergebnis:

Die Werbeeinnahmen, die durch die Akquise der Anzeigen erzielt wurden, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Werbung – zu erfassen. Der Verein wird mit diesen Einnahmen ggf. partiell steuerpflichtig. Folgende Ausgaben können zum Abzug zugelassen werden:

Gesamtausgaben:   1.785,00 EUR

: 50 Seiten = Ausgaben für 1 Seite   35,70 EUR

x 30 Seiten Anzeigenteil   1.071,00 EUR

Die übrigen Ausgaben, die für den Druck- und die Papierkosten entstanden sind, einschließlich der hierauf entfallenden Vorsteuer (= 714 EUR) sind dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und mindern das steuerliche Ergebnis im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht. Die Umsätze sind nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) mit 19 % zu versteuern (Nettoumsatz 3 000 EUR, Umsatzsteuer 570 EUR).

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