Tz. 3

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Eine andere Entscheidung ist dann zu treffen, wenn die Vereinszeitschrift an die Mitglieder gegen Entgelt abgegeben wird. Ertragsteuerlich sind diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Da dieser von den Ertragsteuern steuerbefreit ist, fällt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Umsatzsteuerlich ist das Entgelt steuerbar und steuerpflichtig. Die Versteuerung kann mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) erfolgen.

 

Tz. 4

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Vorsteuerbeträge, die mit dem Druck des Mitteilungsblattes im Zusammenhang stehen, können in diesem Fall abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Zweckbetrieb ist dem unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzuordnen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5).

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