Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Muss der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins für Schulden des Vereins einstehen, die diesem im Zusammenhang mit einer Veranstaltung zu Gunsten einer förderungswürdigen Einrichtung erwachsen, kann er diese Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Die Haftung des Vorstands kann sich aus § 69 AO (Anhang 1b) ergeben. Zur Haftung für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins s. BGH vom 10.12.2007, DStR 2008, 363.

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