Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Ein Vereinsmitglied (hier: Vereinsvorsitzender) hat nach den gesetzlichen Regelungen des BGB (s. § 27 Abs. 3 BGB, Anhang 12a und s. §§ 664ff. BGB, Anhang 12a) keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine geleisteten Dienste. Für die Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern verweist der Gesetzgeber in § 27 Abs. 3 BGB (s. Anhang 12a) i. V. m. § 86 BGB auf die Vorschriften, die für das Auftragsrecht gelten. Ein Vereinsvorsitzender (Organmitglied) hat somit nach § 676 BGB (s. Anhang 12a) nur Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Durch eine entsprechende Satzungsregelung kann aber hiervon abgewichen werden, § 40 BGB (s. Anhang 12a).

Eine Bezahlung von Organmitgliedern muss aus diesem Grund ausdrücklich in der Satzung geregelt werden. Ist eine derartige Regelung in der Satzung nicht vorhanden oder wird nach § 3 Nr. 26a EStG (s. Anhang 10) ein pauschaler Aufwandsersatz ausgezahlt, handelt es sich um eine fehlerhafte Mittelverwendung i. S. von § 55 AO (s. Anhang 1b). Diese Tatsache führt zum Verlust der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit.

Erhält der Vereinsvorsitzende auf der Grundlage von entsprechenden Regelungen in der Satzung nicht nur eine geringe Vergütung (Aufwandsentschädigung) und wird er durch die Vereinsgeschäfte sehr stark in Anspruch genommen, so kann der Vorsitzende u. U. Arbeitnehmer des Vereins sein. Die lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind vom Verein zu beachten. S."Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten" und s. "Ehrenamtliche Tätigkeit".

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