Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Kassierer von Vereinen, die Vergütungen für eine derartige Tätigkeit erhalten, sind nach dem BFH-Urteil vom 25.10.1957, BStBl III 1958, 15 Arbeitnehmer, weil bei ihnen kein Unternehmerrisiko gegeben ist. Wird diese Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann diesem Personenkreis u. U. die "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) gewährt werden. S."Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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