Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Vereinsfahrten/-reisen, die ein Verein mit seinen Mitgliedern durchführt, können dem

  • ideellen Bereich,
  • Tätigkeitsbereich Zweckbetriebe

zugeordnet werden.

Voraussetzung für diese Einordnungskriterien ist, dass am Zielort der Reise ausschließlich Veranstaltungen stattfinden, die den

  • kulturellen Zwecken oder
  • sportlichen Zwecken

dienen und den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken entsprechen. Hierzu auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2.

Diese Voraussetzungen sind z. B. dann erfüllt wenn,

  • ein Gesangverein an einem Sängerwettstreit oder
  • eine Fußballmannschaft an einem Turnier oder
  • Mitglieder eines Kulturvereins an Reisen zu kulturellen Stätten

teilnimmt/teilnehmen.

Steht die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund, können diese Einordnungskriterien nicht mehr greifen (hierzu s. "Vereinsausflug").

Durch diese Betätigungen werden von den jeweiligen Vereinen deren satzungsmäßige Zwecke ebenfalls unmittelbar erfüllt. Anfallende Kosten für derartige Veranstaltungen, die für die mitwirkenden Mitglieder dem Verein entstehen, können vom Verein in unbegrenzter Höhe übernommen werden, ohne dass die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Die Mittelverwendung ist somit unschädlich.

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