Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Vereinsausflüge sind grundsätzlich dem steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuordnen. Sie dienen zwar in der Regel nicht unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, rechnen aber – wenn sie im Vergleich zur eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind – auf jeden Fall zu den so genannten steuerlich unschädlichen Betätigungen (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Soweit bei Vereinsausflügen ein Überschuss der Einnahmen über die Kosten erzielt wird, ergeben sich deshalb keine schädlichen Auswirkungen für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Die Betriebseinnahmen- und ausgaben sind im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Gesellige Zusammenkünfte, hierzu gehören auch Vereinsausflüge, die aber im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung aus.

Wird anlässlich von Vereinsausflügen von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ein Zuschuss gewährt, ist zu beachten, dass Vereinsausflüge auch hinsichtlich der Mittelverwendung im Verhältnis zur eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) dürfen Mitglieder einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln ihrer Körperschaft erhalten, weil dadurch die Selbstlosigkeit i. S. der zitierten Vorschrift gefährdet wird. Die Selbstlosigkeit wird aber nicht gefährdet, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 10, Anhang 2).

Es bestehen keine Bedenken, jährliche Zuschussbeträge bis zu 60 EUR (s. R 19.6 LStR, Anhang 8a) – unschädliche Freigrenze für Aufmerksamkeiten – für jedes am Vereinsausflug teilnehmende Mitglied als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Mittelverwendung anzuerkennen. Bei höheren Zuschüssen kann von einer Beanstandung abgesehen werden, wenn sich die Ausflüge nach Dauer und Zielort im üblichen Rahmen halten und der gesamte Zuschussbetrag im Jahr nicht mehr als 10 % der Gesamtausgaben der Körperschaft im steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich beträgt.

Wird in Verbindung mit dem Vereinsausflug am Zielort eine mit den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt (z. B. im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen), werden insoweit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke erfüllt. In diesem Fall liegt für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder hinsichtlich der von der Körperschaft getragenen Kosten ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Mittelverwendung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) vor. S. OFD Stuttgart vom 13.06.1986, AZ: S – 0174 A – 2 St 34, oder den Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 06.06.1986, AZ: S 0174 A 7/86.

Reisen, die dem Vereinszweck dienen, liegen z. B. vor, wenn

  • ein Sportverein an einem auswärtigen Turnier teilnimmt,
  • ein Kulturverein ausschließlich kulturelle Einrichtungen besichtigt,
  • ein Gesangverein an einem auswärtigen Musikwettbewerb teilnimmt etc.

Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht dem Charakter nach um eine Touristikreise handelt (s. hierzu auch in analoger Anwendung AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2). Ein entsprechend straff organisiertes Programm kann als Beweismittel dienen, dass derartige Reisen ausschließlich den Vereinszwecken dienen.

Annehmlichkeiten, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft einem Vereinsmitglied aus persönlichem Anlass (Ehrung, Hochzeit, runde Geburtstage, Beerdigungen etc.) in Form von Sachzuwendungen zukommen lässt, sind ebenfalls für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die bereits zitierten Werte dürfen aber auch hierbei nicht überschritten werden (s. OFD Rostock vom 03.06.1993, AZ: S 0174 – St 232a/93, STEK AO 1977 vor § 1 Nr. 30).

Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Tritt der Verein gegenüber seinen Teilnehmern bezüglich der Reiseleistungen im eigenen Namen auf, gilt für diese Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG (Anhang 5).

§ 25 UStG (Anhang 5) gilt auch dann, wenn der Verein nur gelegentlich Reiseleistungen erbringt, weil die gesetzliche Vorschrift für alle Unternehmer und nicht nur für Unternehmer gilt, die ausschließlich Reiseleistungen erbringen.

Reiseleistungen sind:

  • Beförderungen zum und am Reiseort,
  • Kosten der Unterbringung und Verpflegung am Reiseort,
  • Betreuungskosten durch einen Reiseleiter,
  • Kosten für die Durchführung von Veranstaltungen (Fahrten, bunter Abend, geführte Wanderungen und dgl.).

Werden von Vereinen Sprach- und Studienreisen durchgeführt und die Reiseleistungen durch ihn erbracht, richtet sich die Besteuerung ebenf...

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