Tz. 5
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Vereine, deren Satzungszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bezeichnet man als wirtschaftliche Vereine (s. § 22 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, Anhang 12a). Für Zwecke der Abgrenzung zum nichtwirtschaftlichen Verein (Idealverein) ist allein auf den entsprechenden Satzungszweck abzustellen. Besteht der Hauptzweck eines Vereins nach dessen Satzung in der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der darauf gerichtet ist, durch seine Tätigkeit für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gilt dieser Verein als wirtschaftlicher Verein.
Die wichtigsten Wesensmerkmale eines wirtschaftlichen Vereins sind:
- Teilnahme am Wirtschaftsverkehr wie ein Unternehmer;
- Angebot von planmäßigen Leistungen.
S. hierzu BGH-Beschluss vom 16.05.2017, II B 7/16, NJW 2017, 1942.
Wirtschaftliche Vereine, für die das Vereinsrecht Gültigkeit hat, sind in der Praxis selten. Als wirtschaftliche Vereine kommen z. B. in Betracht:
- Sterbekassenverein,
- Gewinnsparvereine,
- Wohnungsbauvereine,
- Rentenvereine,
- Inkassovereine,
- Bund der Steuerzahler e. V.,
- usw.
Tz. 6
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Auch die GEMA zählt zu den wirtschaftlichen Vereinen. Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Für steuerliche Vergünstigungen i. S. d. §§ 51–68 AO (Anhang 1b) kommen sie nicht in Betracht, weil es an der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) mangelt.
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