Tz. 9

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die Masse der ideellen Vereine verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b). Für das Gemeinnützigkeitsrecht ist die Rechtsform des Idealvereins ohne Bedeutung. D.h., sowohl rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige Vereine können steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und sind insoweit insbesondere von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und genießen Steuerbefreiungen nach verschiedenen Einzelgesetzen).

 

Tz. 10

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Steuerbegünstigte Vereine können folgende Tätigkeitsbereiche unterhalten:

  • Ideeller Tätigkeitsbereich (steuerneutraler Bereich);
  • Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungen;
  • Tätigkeitsbereiche der Zweckbetriebe

    • unbezahlter/bezahlter Sport: die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b), d. h. weniger als 45 000 EUR Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer, ist aber zu beachten. Von dem Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) darf kein Gebrauch gemacht werden;
    • unbezahlter Sport: von dem Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b) wurde Gebrauch gemacht;
    • Kultur;
    • Lotterien und Ausspielungen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllen;
    • andere Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen der §§ 6668 AO (Anhang 1b) erfüllen. Diese Aufzählung ist beispielhaft. Können Betätigungen nicht unter diese gesetzlichen Vorschriften eingeordnet werden, sind für die Annahme eines Zweckbetriebes die Tatbestandsmerkmale des § 65 AO (Anhang 1b) zu prüfen.
  • Tätigkeitsbereiche der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

    • bezahlter Sport: von dem Optionsrecht des § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) wurde Gebrauch gemacht;
    • Geselligkeit;
    • aktive Werbung in eigener Regie (z. B. an der Bande, durch Lautsprecher, in Vereins- und Festzeitschriften, Trikotwerbung, auch dann, wenn das Recht einem Werbeunternehmer übertragen wurde, und dgl.);
    • Verkauf von Speisen und Getränken, anlässlich von Veranstaltungen;
    • Vereinsgaststätten/Clubheime, die in eigener Regie geführt werden.
 

Tz. 11

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Der Vereinskontenrahmen "DATEV-Branchenlösung für Vereine" (SKR 049 bzw. SKR 099) berücksichtigt diese Bereichsaufgliederung. "Einnahmen/Betriebseinnahmen" und "Ausgaben/Werbungskosten/Betriebsausgaben" können folglich den einzelnen Sphären korrekt zugeordnet werden (s. Weidlich, Organisations-Handbuch für Vereine, Loseblattwerk, Teile B und C).

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