Stand: EL 102 – ET: 04/2017

Verbände sind Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen und Personenvereinigungen. Zielsetzung dieser Verbände ist die Förderung gemeinsamer Interessen. Hierzu gehören die Interessen kultureller, politischer, sozialer und wirtschaftlicher Art.

Die gebräuchlichste Form solcher Verbände ist die des eingetragenen Vereins (e. V.).

Verbände auf wirtschaftlichem Gebiet sind z. B.:

Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände (z. B. Gewerkschaften),
Berufsverbände, die nur Angehörige eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufnehmen (z. B. Steuerberaterverband),
Wasser- und Bodenverbände.

Verbände auf anderen Gebieten sind:

die amtlich anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (s. § 23 UStDV, Anhang 6).
der Deutsche Sportbund,
der Deutsche Naturschutzring etc.,

Aus steuerlichen Gesichtspunkten sind insbesondere die Berufs- und Wirtschaftsverbände relevant. Die übrigen Verbände besitzen im Regelfall den Status gemeinnützig.

Im Gegensatz zu den Verbänden handelt es sich bei Kammern um öffentlich-rechtliche Personenkörperschaften, die nicht die Förderung der gemeinsamen Interessen zum Gegenstand haben, sondern hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Die berufsständischen Kammern (wie Apothekerkammern, Ärztekammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern) dienen insbesondere der Organisation ihres Berufs; sie sind mit einer Pflichtmitgliedschaft verbunden.

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