Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Förderung des Umweltschutzes ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck anerkannt.

Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO erfüllt sind, können entsprechende Umweltschutzorganisationen als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden. Insbesondere muss die Förderung des Umweltschutzes selbstlos die Allgemeinheit umfassen.

Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben. Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst. Für den Umweltschutz kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an (BFH vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl II 1989, 391). Ausreichend ist vielmehr, dass die von der Körperschaft entfaltete Tätigkeit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannten Gemeinwohlzwecks darstellt. Für die Frage, welche Tätigkeiten noch zum Umweltschutz gehören kann dieser Begriff eher weit ausgelegt werden. So sind die Gemeinwohlziele "Umweltschutz" und "Naturschutz" als Staatsziel in Art. 20a GG aufgenommen worden. Eine Körperschaft fördert daher schon dann den Umweltschutz, wenn sie Maßnahmen durchführt, die "darauf gerichtet sind", u. a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern (BFH vom 20.03.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110).

Im Rahmen der Förderung des Umweltschutzes ist es auch zulässig, die politische Willensbildung zu beeinflussen. So können die satzungsmäßigen Tätigkeiten dem Umweltschutz auch dann dienen, wenn sie "der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte" dient, wobei mögliche "politische Auswirkungen" nicht entgegenstehen (BFH vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl II 1984, 844). Zur Förderung der Allgemeinheit gehört nämlich auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt (BFH vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl II 1984, 844). Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Umweltschutz, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres (steuerbegünstigten) Satzungszweckes Stellung nimmt; allerdings darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen, sondern muss der Vermittlung ihrer Ziele dienen (BFH vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl II 1989, 391). Der BFH hat auch in der Folgezeit daran festgehalten, dass die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt sind, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH vom 20.03.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110, Leitsatz 3 zur Unterstützung einer Volksinitiative zur "Rekommunalisierung" von Energienetzen im Rahmen der Förderung des Umweltschutzes).

Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich jedoch "parteipolitisch neutral" verhalten (BFH vom 20.03.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110).

Einige Umweltschutzorganisationen machen durch spektakuläre Aktionen auf sich bzw. ihre Ziele aufmerksam. Um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, müssen sie darauf achten, dass sich die tatsächliche Geschäftsführung an den Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung hält. Die rechtsstaatliche Ordnung setzt das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine, Verbände und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung wird schon mit der Ankündigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen (BFH vom 29.08.1984, I R 215/81, BStBl II 1985, 106).

Die Abfallbeseitigung ist als Teil des Umweltschutzes grundsätzlich eine gemeinnützige Tätigkeit i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO. Jedoch scheitert die Anerkennung entsprechender Organisationen daran, dass die Abfallbeseitigung i. d. R. gegen Entgelt erfolgt. So ist insbesondere der Betrieb einer Müllverbrennungsanlage durch eine Körperschaft regelmäßig ein die Tätigkeit derart prägender Bereich, dass die Steuerbegünstigung durch den Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit insgesamt nicht möglich ist. So ist der entgeltliche Betrieb einer Müllverbrennungsanlage ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Die Anerkennung dieses Betriebs als Zweckbetrieb ist bereits wegen der bestehenden schädliche...

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