Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Zu den förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken zählt u. a. der Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b).

Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben. Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst (BFH vom 20.03.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110).

Der Umweltschutz ist über die Aufnahme des "Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen" in Art. 20a GG als ein Staatsziel besonders hervorgehoben. Es handelt sich dabei um ein verfassungsrechtliches Rechtsgut von hohem Wert (BVerfG vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, NJW 2017, 217).

Zum Bereich des Umweltschutzes gehören auch

  • der Immissionsschutz
    wie die Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmschutz einschließlich des Fluglärmschutzes bzw. die Bekämpfung von Lärm,
  • der Strahlenschutz,
  • die Abfallbeseitigung.

Auch können z. B. Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Neuanpflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken unter die Förderung des Umweltschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) fallen.

Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge, die von Spendern oder (Vereins-)Mitgliedern an einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Umweltschutzverband gezahlt werden, sind im Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs (§ 10b EStG, Anhang 10) abzugsfähig.

Bei der im Zusammenhang mit dem Umweltschutz häufig genannten sog. Ökosteuern handelt es sich um umweltpolitisch motivierte Zuschläge zu Steuern wie der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, eingeführt mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 378). Entsprechendes gilt für die nun im Rahmen der angekündigten Klimaschutzmaßnahmen geplante CO2-Abgabe.

Steuerpflichtige, die Umweltschutznormen erfüllen oder Umweltschutzauflagen einhalten müssen (beispielsweise Immissionsschutz, Altlastensanierung, Rekultivierung, Abfallbeseitigung), können den dabei entstehenden Aufwand regelmäßig als Erhaltungsaufwand sofort abziehen, als Rückstellung in ihrer Handels- und Steuerbilanz passivieren oder, im Rahmen privater Aufwendungen, ggf. nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (zur Asbestsanierung eines Wohnhauses vgl. BFH vom 09.08.2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

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