Tz. 363

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Amtsträger, die von den Finanzbehörden damit betraut worden sind, können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung eine Umsatzsteuernachschau durchführen. Sie können eigens zu diesem Zweck Grundstücke und Räume von Verbänden und Vereinen während den Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung relevant sein können.

 

Tz. 364

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Den Amtsträgern, die von den Finanzbehörden mit der Nachschau beauftragt worden sind, müssen auf Verlangen

  • Aufzeichnungen,
  • Bücher,
  • Geschäftspapiere,
  • Urkunden

vorgelegt werden. Auskünfte sind den Amtsträgern entsprechend zu erteilen (s. § 27b UStG, Anhang 5).

 

Tz. 365

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Geben die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau Anlass für eine Außenprüfung nach § 193 AO, kann ohne Prüfungsanordnung (s. § 196 AO) zu dieser übergegangen werden. Auf den Übergang ist aber schriftlich hinzuweisen (s. § 27b Abs. 3 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 366

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Feststellungen, die anlässlich der Umsatzsteuernachschau für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern getroffen werden und die erheblich sind, können ausgewertet werden (s. § 27b Abs. 1 UStG, Anhang 5). Das gilt auch für andere Personen, die nicht von § 27b Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfasst werden.

Umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte, die eine Umsatzsteuernachschau rechtfertigen, sind:

  • Unternehmerexistenz;
  • Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen;
  • einzelne Eingangs- und Ausgaberechnungen;
  • einzelne Buchungsvorgänge;
  • Verwendungsverhältnisse.

Weitere Einzelheiten zur Umsatzsteuernachschau s. Abschn. 27b.1 UStAE.

Literatur:

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Loseblattwerk, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart.

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