Tz. 359

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verbände/Vereine haften:

  • für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, die nicht entrichtet wurde,
  • soweit diese in einer Rechnung nach § 14 UStG (Anhang 5) ausgewiesen wurde,
  • der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesehen hat, diese zu entrichten,
  • der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis hatte oder hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen (s. auch Abschn. 25d.1 UStAE).

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