Tz. 343

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verband/Verein, wenn er zur Abgabe verpflichtet ist, dem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bzw. Datensatz einzureichen (s. § 18 Abs. 3 UStG, Anhang 5), weil Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist (s. § 16 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Die Steuer bzw. der Überschuss sind in dieser Erklärung vom Verband/Verein selbst zu berechnen. Im Regelfall ist die Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Verlängerung der Abgabefrist kann erfolgen. Wird die Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater erstellt, kann die Frist unter Angaben von Gründen bis zum 28.02./29.02. des auf das Folgejahr folgenden Kalenderjahres verlängert werden.

 

Tz. 344

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuererklärung war bis Besteuerungszeitraum 2010 vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand (s. § 26 BGB, Anhang 12a und s. die jeweilige Satzung des Verbandes/Vereins) eigenhändig zu unterzeichnen (s. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, Anhang 5).

Durch das Jahressteuergesetz 2010 entfällt die Unterschrift bei Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung ab Besteuerungszeitraum 2011; lediglich bei Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten, also bei Verzicht auf eine elektronische Übermittlung, ist der amtliche Vordruck zu unterzeichnen.

 

Tz. 345

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine formelle Steuerfestsetzung (s. §§ 155, 167 AO, Anhang 1b) durch Umsatzsteuerbescheid erfolgt nur dann, wenn die Steuer, die von der Finanzbehörde ermittelt wurde, vom Ergebnis der vom Verband/Verein selbst errechneten Steuer in der Steueranmeldung abweicht (s. § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 346

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Steueranmeldungen stehen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (s. §§ 168, 164 AO, Anhang 1b). Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt § 168 Satz 1 AO (Anhang 1b) erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung ist an keine Form gebunden.

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