Tz. 328
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Verbände/Vereine müssen zur Feststellung der Höhe der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnung führen (s. § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5). Diese Pflichten zur Aufzeichnung sind erforderlich, damit zutreffende Feststellungen der einzelnen Besteuerungsgrundlagen getroffen werden können, die für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen von Bedeutung sind. Welche Aufzeichnungspflichten für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich sind, s. "Aufzeichnungspflichten (Auswertungen SKR 099/SKR 049)" Tz. 41–51b.
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