Tz. 319

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn setzt das selbständige Ausüben einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit voraus. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Hiernach fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit, wenn eine juristische Person (sog. Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmers (sog. Organträger) eingegliedert ist. Es wird dann von einer umsatzsteuerlichen Organschaft gesprochen. Diese hat zur Folge, dass die eingegliederte juristische Person nicht mehr selbständig und somit kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Die umsatzsteuerlichen Folgen der Organschaft bestehen darin, dass Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt, der Organträger ist. Er ist für sämtliche im Organverhältnis zusammengeschlossenen Unternehmen der Unternehmer.

 

Tz. 320

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Damit wird die Organgesellschaft letztlich als ein unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers behandelt. Umsatzsteuerlich relevante Umsätze können zwischen beiden nicht (mehr) vorliegen. Es wird hingegen von sog. umsatzsteuerlich irrelevanten Innenumsätzen gesprochen. Entsprechend dürfen über diese Umsätze keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Umsatzsteuerlich relevant ist ausschließlich der Organträger, in dessen Unternehmen die Organgesellschaft finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Nur der Organträger gibt eine Umsatzsteuererklärung ab und nur der Organträger kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Organgesellschaft tritt umsatzsteuerlich nicht (mehr) in Erscheinung.

 

Tz. 320a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der praktische Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft ist etwa dann eröffnet, wenn der Verband/Verein über eine Tochtergesellschaft verfügt, die ihrerseits nur umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erbringt und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Erbringt der Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze, würde sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei der Tochtergesellschaft als Kostenfaktor auswirken. Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Verband/Verein und seiner Tochtergesellschaft, sind die Umsätze als bloße Innenumsätze umsatzsteuerlich irrelevant. Die Umsatzsteuerbelastung kann somit vollständig vermieden werden.

 

Praxis-Beispiel:

Der gemeinnützige A-Verein überlässt seiner gewerblichen Tochtergesellschaft (GmbH) entgeltlich Mieträume und Büroausstattung, räumt ihr entgeltlich Lizenzen ein und gestellt ihr entgeltlich Personal. Hierdurch wird eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung begründet, wodurch die Beteiligung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gehalten wird. Die vom Verein erbrachten Leistungen unterliegen (außer der Vermietung) der Umsatzsteuer. Aufgrund einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in den Verein ist aber eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben. Die Umsätze des Vereins an die GmbH unterfallen als bloße Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

 

Tz. 320b

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine finanzielle Eingliederung liegt bei Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft vor. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung der Organgesellschaft erforderlich ist, s. Abschn. 2.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist. Im Falle einer (ertragsteuerlichen) Betriebsaufspaltung ist im Allgemeinen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung auszugehen. Die organisatorische Eingliederung setzt schließlich voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Hierzu ist in der Regel eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen beider Gesellschaften (z. B. durch Personalunion) nötig.

 

Tz. 320c

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wichtig ist, dass es hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft kein Wahlrecht gibt. Mit dem Erfüllen ihrer Voraussetzungen liegt die Organschaft vor, mit dem Wegfall eines ihrer Voraussetzungen entfällt auch die umsatzsteuerliche Organschaft. Ein Nichterkennen des Vorliegens oder des Wegfalls einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann gravierende steuerliche Konsequenzen haben.

 

Tz. 320d

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Das deutsche Umsatzsteuerrecht setzt in Bezug au...

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