1. Ort der Lieferung

 

Tz. 69a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Orte der Lieferung bestimmen sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG (Anhang 5) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (Anhang 5). Grundsätzlich wird die Lieferung eines Gegenstandes, der nicht befördert oder versendet wird, dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG (Anhang 5). Die Ausnahmen sind in § 3 Abs. 6 und 8 UStG (Anhang 5) geregelt. Wird ein Gegenstand transportiert, dann ist der Leistungsort dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Lieferung befindet, § 3 Abs. 6 UStG, Anhang 5.

2. Ort der sonstigen Leistung

 

Tz. 69b

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des § 3a Abs. 2 bis 8 UStG (Anhang 5) und der §§ 3b, 3e und 3f UStG (Anhang 5) an dem Ort ausgeführt, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. In diesen Fällen ist nur der Leistende ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts, der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer (sog. business to customer "B2C"-Umsatz). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (s. § 3a Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Ist aber auch der Leistungsempfänger ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (es wird regelmäßig von B2B = business to business gesprochen) ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (sog. Empfängerortsprinzip).

Sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, werden dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (sog. Belegenheitsprinzip, s. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG (Anhang 5) sind beispielsweise folgende Fälle für den Ort der sonstigen Leistung einzuordnen:

  • die Vermietung von Schlafräumen zur kurzfristigen Überlassung an Fremde;
  • die Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen;
  • die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen;
  • die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen (s. Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE).

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zu Verfügung gestellt werden, § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (Anhang 5). Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum

  • von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
  • von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.

Für sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden Tätigkeiten erbracht werden, ist Leistungsort dort, wo sie vom Unternehmer (Verband/Verein) tatsächlich erbracht werden. Gleiches gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (s. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG, Anhang 5).

Beim Leistungsort von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen ist allerdings zu unterscheiden, ob die Leistungen an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erfolgen.

Zu Abgrenzungsfragen zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken s. BMF vom 16.10.2008, BStBl I 2008, 949. Ferner s. BMF vom 04.02.2011, AZ: IV D 3 – S 7117/10/10006.

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