1. Steuerbare Umsätze

 

Tz. 4

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

 

Hinweis:

Im Umsatzsteuerrecht ist immer zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Umsatz (d. h. eine Lieferung oder eine sonstige Leistung) umsatzsteuerbar ist. Ist das der Fall, bedeutet dies, dass der Umsatz Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist. Ist das zu verneinen, ist der Umsatz für die Umsatzsteuer irrelevant, so dass nicht mehr geprüft werden muss, ob er steuerfrei ist. Nur wenn der Umsatz steuerbar ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Umsatz auch umsatzsteuerpflichtig ist. Das ist der Fall, wenn keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift. Die Umsatzsteuerbefreiungen sind sämtlich in § 4 UStG (Anhang 5) geregelt. Nur wenn die Umsatzsteuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht bejaht werden, entsteht die Umsatzsteuer.

Der Umsatzsteuer unterliegen – d. h. umsatzsteuerbar sind – hiernach:

  1. Lieferungen (s. § 3 Abs. 1 UStG, Anhang 5) und sonstige Leistungen (s. § 3 Abs. 9 UStG, Anhang 5), die ein Verband/Verein als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (z. B. Zwangsenteignung) ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
  2. die Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt (s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5)

    1. die Wertabgabe (Entnahme) eines Wirtschaftsgutes (Gegenstandes) durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für ideelle Zwecke oder für sonstige außerunternehmerische Zwecke (s. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, Anhang 5),
    2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (s. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, Anhang 5),
    3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens (s. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, Anhang 5).

      Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Kostenabzug berechtigt haben (s. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG, Anhang 5).

  3. die Gleichstellung mit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt (s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5)

    1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5),
    2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
  4. die Einfuhr von Gegenständen oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg – Einfuhrumsatzsteuer – (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Anhang 5);
  5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, Anhang 5).
 

Tz. 4a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Entgelt kann alles sein, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet. Insbesondere stellt auch der bloße Kostenersatz ein Entgelt dar. In der Praxis werden häufig tauschähnliche Umsätze übersehen, bei denen das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung wiederum in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers an den Leistenden besteht. Eine ordnungsgemäße Versteuerung entsprechender Leistungsaustauschbeziehungen scheitert häufig daran, dass diese von den Verantwortlichen des Vereins nicht erkannt werden. Es muss daher – z. B. im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) – gewährleistet werden, dass entsprechende Sachverhalte erkannt werden.

 

Tz. 5

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, gelten als sog. nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne. Die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engen Sinne werden der nicht unternehmerischen Sphäre des Vereins zugeordnet und sind somit umsatzsteuerlich nicht relevant (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE; BFH vom 06.05.2010, BStBl II 2010, 885). Vom Grundsatz her handelt es sich hierbei um den außerunternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft (vergleichbar mit dem Privatbereich einer natürlichen Person).

 

Tz. 6

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Es können aber auch im außerunternehmerischen Bereich steuerbare Umsätze getätigt werden, weil u. U. der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland gegen Entgelt bei Verbänden/Vereinen vorliegen kann (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, Anhang 5; s. auch §§ 1a, 1b, 1c UStG, Anhang 5).

 

Tz. 7

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Steuerbare Umsätze werden aber von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften (Verbänden/Vereinen) im unternehmerischen Bereich getätigt. Dem unternehmerischen Bereich der Verbände/Vereine sind zuzuordnen:

  1. die Vermö...

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