Tz. 308

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zum 01.01.2023 wurde die Möglichkeit für Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 5) steuerbefreit und nicht zur Buchführung verpflichtet sind, die Vorsteuer mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes (mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs) zu ermitteln, ausgeweitet: Der Durchschnittssatz kann ab dem Jahr 2023 angewendet werden, wenn der steuerpflichtige Umsatz (mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs) im vorausgegangenen Kj. 45 000 EUR (statt bisher: 35 000 EUR) nicht überstiegen hat.

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