Tz. 48

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Echte Schadenersatzleistungen sind mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar. Beruht aber die Zahlung auf einer Lieferung oder sonstigen Leistung (unechter Schadenersatz), ist Steuerbarkeit gegeben. Hierzu s. Abschn. 1.3 UStAE.

 

Tz. 49

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Einnahmen aus einer Versicherungsleistung stellen i. d. R. echten Schadenersatz dar, weil der Leistung des Schädigers keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Folglich liegen insoweit keine steuerbaren Leistungsentgelte vor. Ablöseentschädigungen beim Vereinswechsel von Amateur- oder Profifußballspielern sind steuerbar, weil es sich nicht um echte Schadenersatzleistungen handelt (s. BFH vom 31.08.1955, BStBl III 1955, 333 und s. BMF vom 28.12.1965, UR 1966, 33, aufgehoben durch das Schreiben des BMF vom 07.06.2005, AZ: C 6–0 – 1000–86/05). Umsatzsteuerlich handelt es sich um sonstige Leistungen (Duldungen) i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5). Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 2 UStG (Anhang 5). Ort der sonstigen Leistung ist daher der Ort, von dem aus der Empfängerverein sein Unternehmen betreibt. Bis zum Veranlagungszeitraum 2009 bestimmte sich der Leistungsort nach dem leistenden Verein (§ 3a Abs. 1 UStG a. F.).

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