Tz. 306

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Sonderregelung gilt für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt. Die Umsatzsteuer braucht hier nicht gesondert ausgewiesen werden (s. § 33 UStDV, Anhang 6).

Es genügt, wenn die Kleinbetragsrechnung folgende Angaben enthält:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
  • den anzuwendenden Steuersatz,
  • im Falle der Steuerbefreiung ein Hinweis, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt.
 

Tz. 307

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (s. § 35 Abs. 1 UStDV, Anhang 6 und s. Abschn. 14.6 UStAE). Ebenso s. "Kleinbetragsrechnungen".

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