Tz. 306
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Eine Sonderregelung gilt für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt. Die Umsatzsteuer braucht hier nicht gesondert ausgewiesen werden (s. § 33 UStDV, Anhang 6).
Es genügt, wenn die Kleinbetragsrechnung folgende Angaben enthält:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
- den anzuwendenden Steuersatz,
- im Falle der Steuerbefreiung ein Hinweis, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt.
Tz. 307
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (s. § 35 Abs. 1 UStDV, Anhang 6 und s. Abschn. 14.6 UStAE). Ebenso s. "Kleinbetragsrechnungen".
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