Tz. 303

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erleichterungen für den Abzug von Vorsteuerbeträgen kann das Finanzamt auf besonderen Antrag gestatten (s. Abschn. 2.10 Abs. 6ff. UStAE).

 

Tz. 304

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Es ist u. U. eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen (außerunternehmerischen) und unternehmerischen Bereich möglich. D.h., es wird eine Aufteilung im Verhältnis der nicht steuerbaren, ggf. auch der steuerfreien und steuerbaren Umsätze vorgenommen. Die Vorsteuer, die auf den unternehmerischen Bereich entfällt, ist danach noch in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betrag (im Fall von steuerfreien Umsätzen) aufzuteilen. S. auch Abschn. 15.17 Abs. 3 UStAE.

 

Tz. 305

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine vereinfachte Vorsteueraufteilung ist aber nur dann möglich, soweit sich hierdurch nicht eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung ergibt (s. Abschn. 2.10 Abs. 7 und 8 UStAE).

Die Vereinfachungsregelung wird von der Finanzbehörde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt und kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden. Der Verein muss sich außerdem verpflichten, das Verfahren für mindestens fünf Kalenderjahre anzuwenden. Ein Wechsel ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraumes zu gestatten. S. "Vorsteuerbeträge".

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