Tz. 41

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Keine Mitgliedsbeiträge, sondern Sonderleistungsentgelte des Vereins an seine Mitglieder liegen in folgenden Fällen vor, wenn

  • der Verein abschließbare Fächer in Umkleidekabinen gegen Entgelt vermietet,
  • der Verein Eintrittskarten und Festprogramme an seine Mitglieder verkauft und Einnahmen erzielt (s. RFH vom 28.06.1929, RStBl 1929, 590),
  • ein Verein ein Nutzungsentgelt für die Überlassung einer Kegelbahn von einzelnen Mitgliedergruppen erhebt,
  • ein Mitglied eines Reit- und Fahrvereins mit den Mitgliederbeiträgen auch die Gebühren für Reitstunden und die Einstellung der Pferde in die Boxen der Vereinsstallung zahlt,
  • ein auf Landesebene organisierter Sportschützenverband Startgelder für die Zulassung zu Meisterschaftswettkämpfen von den Einzelkämpfern und Mannschaften erhebt;
  • von den aktiven Clubmitgliedern Benutzergebühren für die Überlassung der vereinseigenen Sportanlagen/-stätten erhoben werden.
 

Tz. 42

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Lieferung einer kostenlosen Vereinszeitschrift an die Mitglieder einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, in der über Veranstaltungen, Personalangelegenheiten, Verbands- und Vereinsangelegenheiten berichtet wird und die mit Werbeanzeigen finanziert wurde, ist dagegen nicht steuerbar. Der Verein informiert seine Mitglieder nur im satzungsgemäßen Interesse. Die Betätigung erfolgt im außerunternehmerischen Bereich. Das Anzeigengeschäft ist aber dann dem unternehmerischen Bereich des Vereins zuzuordnen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht oder Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung, wenn Rechte an Dritten überlassen wurden); die Einnahmen (Erlöse), die erzielt werden, sind aber dann steuerbar und steuerpflichtig.

 

Tz. 43

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wird die Vereinszeitschrift gegen ein zusätzliches Entgelt an die Mitglieder abgegeben, liegen steuerbare Umsätze vor. Diese Entgelte sind einem Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegen dem Steuersatz von 7 %, wenn der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Zur Frage des Vorsteuerabzugs, wenn die Druckkosten auf den ideellen Bereich des Vereins und auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallen s. Urteil des FG Köln 6 K 3255/13 vom 29.01.2015, DStZ 2015, 285.

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