Tz. 40

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Vereinnahmen Vereine neben dem Mitgliedsbeitrag von ihren Mitgliedern zusätzlichen Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen, handelt es sich um steuerbare Leistungen, die auch steuerpflichtig sind, soweit nicht ein Befreiungstatbestand des § 4 UStG (Anhang 5) eingreift.

 

Beispiel 1:

Ein Tennisverein erhebt von seinen aktiven Mitgliedern einen monatlichen Beitrag i. H. v. 150 EUR. Die passiven Mitglieder zahlen monatlich 75 EUR. Aktive Mitglieder dürfen den Platz für Trainingszwecke nutzen. Wird der Platz von den aktiven Mitgliedern außerdem (also nicht ausschließlich zu Trainingszwecken) genutzt, ist für jede Stunde eine Platzmiete i. H. v. 35 EUR zu entrichten.

Ergebnis 1:

Die Mitgliedsbeiträge, die von den aktiven und passiven Mitgliedern erhoben werden, stellen echte Mitgliedsbeiträge dar. Sie sind dem außerunternehmerischen Tätigkeitsbereich des Tennisvereins zuzuordnen. Die echten Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer (nach Ansicht der Finanzverwaltung). Platzmieten stellen Sonderentgelte dar und sind dem unternehmerischen Bereich (hier: einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO [Anhang 1b]) zuzuordnen. Die Entgelte sind steuerbar und auf Steuerfreiheit und Steuerpflicht zu überprüfen.

 

Beispiel 2:

Ein Kegelverein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 10 EUR. Für die Benutzung der Kegelanlage wird eine besondere Bahnmiete erhoben, die pro Stunde 6 EUR beträgt.

Ergebnis 2:

Der Mitgliedsbeitrag, der unterstellt, aufgrund der Satzung erhoben wird, ist ein echter Mitgliedsbeitrag. Er ist dem außerunternehmerischen Bereich (ideellen Tätigkeitsbereich) zuzuordnen. Eine Steuerbarkeit kommt nicht in Betracht. Zwischen zusätzlichem Benutzungsentgelt und Benutzung der Kegelanlage ist ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) gegeben. D.h., es liegt ein Sonderentgelt vor. Es ist dem unternehmerischen Bereich (hier: einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO [Anhang 1b]) zuzuordnen. Die Entgelte sind steuerbar und auf Steuerbefreiung bzw. Steuerpflicht zu überprüfen.

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