Tz. 298

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Vorsteuerbeträge sind immer dann nicht abziehbar, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen von anderen Unternehmern für den außerunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) eines Vereins bewirkt werden. D.h., die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 UStG (Anhang 5) sind dann für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn bei Bezug einer Lieferung oder Leistung beabsichtigt ist, diese im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) zu verwenden. Hier ist von vornherein ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn die Absicht bei Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung noch nicht bestand, diese vielmehr für unternehmerische Zwecke verwendet werden sollte und später aber tatsächlich eine Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben erfolgt. Hier ist der Vorsteuerabzug möglich, dafür muss die unentgeltliche Wertabgabe im Gegenzug der der Umsatzsteuer unterworfen werden.

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