Tz. 245
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Steuerschuldner i. S. v. § 13a UStG (Anhang 5) ist in Fällen
- des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) und des § 14c Abs. 1 UStG (Anhang 5) der Unternehmer;
- des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (Anhang 5) der Erwerber;
- des § 6a Abs. 4 UStG (Anhang 5) der Abnehmer;
- des § 14c Abs. 2 UStG (Anhang 5) der Aussteller der Rechnung;
- des § 25b Abs. 2 UStG (Anhang 5) der letzte Abnehmer.
Tz. 246
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten gem. § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (Anhang 5) entsprechend. Die Einfuhrumsatzsteuer wird genauso wie der Zoll bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland (d. h. aus Ländern außerhalb der EU) nach Deutschland von der Zollverwaltung und nicht vom Finanzamt erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG (Anhang 5). Wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung existiert, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies aber im Rahmen der normalen Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt und nicht bei der Zollverwaltung.
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