Tz. 198

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zuschüsse, Zuwendungen, Beihilfen, Prämien, Ausgleichsbeträge u. Ä. können nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Entgelt für eine Leistung der steuerbegünstigten Körperschaft an den Zuschussgeber (Zahlenden),
  • (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder
  • einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss

darstellen. Einzelheiten zu Zuschüssen sind dem Abschn. 10.2 UStAE sowie den Ausführungen unter Rz. 44 ff. zu entnehmen. Ferner s. "Zuschüsse".

 

Tz. 199

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zuschüsse, die aus öffentlichen Kassen fließen und die nach Haushaltsrecht vergeben werden, sind regelmäßig echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Allerdings muss das nicht immer so sein. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche umsatzsteuerliche Behandlung im konkreten Fall die richtige ist. Grundlage für die Einordnung der Zuschüsse in die einzelnen Tätigkeitsbereiche sollte der jeweilige Zuwendungsbescheid, den die Behörde oder der Dachverband erteilt, sein. Durch diesen wird in der Praxis die Einordnung der zugeflossenen Zuschüsse erheblich erleichtert.

Im Regelfall sind die echten Zuschüsse den jeweiligen Zweckbetrieben zuzuordnen (Zweckbindung). Allgemeine, nicht zweckgebundene Zuschüsse sind im ideellen (steuerneutralen) Bereich zu erfassen. Unechte Zuschüsse oder Entgelte von Dritter Seite können demgegenüber zudem der Vermögensverwaltung, dem steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) oder dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein.

Beachte!

Echte (nicht steuerbare) Zuschüsse, die im unternehmerischen Bereich zu erfassen sind, schließen für sich allein noch nicht den Vorsteuerabzug aus (s. Abschn. 15.12 Abs. 1 UStAE). In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen können. Zur Thematik echter/unechter Zuschuss s. "Zuschüsse".

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