Tz. 232

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Gesellige Zusammenkünfte (Veranstaltungen) sind eine steuerliche unschädliche Betätigung (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b). Voraussetzung ist, dass derartige Veranstaltungen zur eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit der jeweiligen Körperschaft von untergeordneter Bedeutung sind. Einnahmen (Entgelte) aus geselligen Veranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt immer dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Jüngst hat der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest keinen Zweckbetrieb darstellt, s. BFH vom 30.11.2016, DStRE 2017, 308.

 

Tz. 233

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Dienen aber derartige Veranstaltungen der Betreuung von behinderten Personen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) die Entgelte einem Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), soweit kein Steuerbefreiungstatbestand (z. B. s. § 4 Nr. 18 UStG, Anhang 5) eingreift.

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