Tz. 197

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zum Entgelt gehören nicht die durchlaufenden Posten. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Verband/Verein als Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (s. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, Anhang 5). Als durchlaufende Posten können bei einem Verein in Betracht kommen:

  • vermittelte Eintrittskarten zu Fußballspielen,
  • vereinnahmte und weitergegebene Fahrtkosten usw.,
  • der Sportgroschen, kann – je nach Aufdruck auf den Eintrittskarten – Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Leistung des Vereins oder durchlaufender Posten sein,
  • bei Lieferung von sogenannten Benefiz-CDs ist der (erkennbare) Zuwendungs-/Spendenanteil nicht umsatzsteuerbar.

Weitere Beispielsfälle s. Handbuch zur Umsatzsteuer 2016, München 2017.

 

Beispiel:

Ein Verein organisiert eine Fahrt für Schlachtenbummler zum nächsten Meisterschaftsspiel. Er tritt nach außen nicht als Veranstalter auf.

Ergebnis:

Da der Verein nur die Organisation der Fahrt durchführt, wird er nicht selbst als Unternehmer tätig, weil er keine Garantie für die Beförderung, kein Risiko trägt, kein Entgelt vom Busunternehmen für die Fahrtzusammenstellung bekommt und die vollen Fahrtkosten an den Busunternehmer abführen muss. Rechtsbeziehungen bestehen hier lediglich zwischen dem Busunternehmen und den Fahrtteilnehmern. Beim Verein liegt nur ein durchlaufender Posten vor, der keine Umsatzsteuerpflicht auslöst (s. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, Anhang 5).

 

Hinweis:

Bei dem Begriff der durchlaufenden Posten handelt es sich um einen Fachbegriff nach dem Umsatzsteuerrecht, der nicht mit dem landläufig gemeinten durchlaufenden Posten verwechselt werden darf. Nicht alles, was gemeinhin als "durchlaufender Posten" bezeichnet wird, erfüllt zugleich die Anforderungen des in § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, (Anhang 5) gemeinten durchlaufenden Posten i. S. d. Umsatzsteuerrechts. Diese liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verausgabt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Nötig ist, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und demjenigen, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger) unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Diese erfordern, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren.

Provisionen, die der Verein für eine Vermittlungstätigkeit erhält, gehören zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Entgelten des Vereins.

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