Tz. 356

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes erlaubt die Wahl der Regelbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Nach § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) kann der Verband/Verein als Unternehmer dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (s. § 18 Abs. 3 und 4 UStG, Anhang 5) erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet.

 

Tz. 357

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verzichtet der Verband/Verein auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5), hat er seine Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug zugelassen werden, soweit die in § 15 UStG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

An den Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist der Verband/Verein für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (s. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5 und Abschn. 19.2 UStAE).

 

Beispiel 1:

Der Verein Tuspo 05 erzielt im Jahre 02 aus seinen sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nachfolgende Einnahmen:

 
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) des unbezahlten Sports
48 150 EUR
  • Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen (Faschingsfeier, Sommerfest, Herbstball)
10 710 EUR

Der Verein hat für seine sportlichen Veranstaltungen auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) durch Option (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) verzichtet. Zum Einsatz kamen ausschließlich unbezahlte Sportler.

Die von den anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfüllen, betragen 8 750 EUR. Der Verein erzielte im Jahre 01 einen Umsatz i. H. v. 17 255 EUR. Im Jahre 02 verzichtet er erstmals auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5)

Ergebnis 1:

Durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft (s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5) unterliegt der Verein der Regelbesteuerung. Die Umsätze aus den sportlichen Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), weil es sich um Eintrittsgelder aus Veranstaltungen des unbezahlten Sports handelt und diese ertragsteuerlich einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Die Einnahmen aus den geselligen Veranstaltungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 
  EUR

EUR

Nettoumsatz
Bruttoumsätze aus sportlichen Veranstaltungen 48 150  
./. Umsatzsteuer (48 150 EUR : 107 × 7)  3 150 45 000
Bruttoumsätze aus geselligen Veranstaltungen 10 710  
./. Umsatzsteuer (10 710 EUR : 119 × 19)  1 710  9 000
Summe der Umsätze   54 000
Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer EUR
Nettoumsätze aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) 45 000 EUR × Steuersatz 7 % 3 150
Nettoumsätze aus geselligen Veranstaltungen
9 000 EUR × Steuersatz 19 % 1 710
Umsatzsteuer 4 860
./. abzugsfähige Vorsteuer 8 750
Überschuss 3 890

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 02 weist, wie ermittelt, einen Überschuss zugunsten des Vereins aus. Die Steuererklärung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (s. §§ 164, 168 AO, Anhang 1b). Da eine Steuervergütung (Überschuss) ermittelt wurde, ist der Vorbehalt der Nachprüfung erst nach Zustimmung durch die Finanzbehörde wirksam (s. § 168 Satz 2 AO, Anhang 1b). Nach erfolgter Zustimmung ist der Überschuss, der sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt, an den Verein "Tuspo 05" auszuzahlen.

 

Tz. 358

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

  • Die Erklärung zur Option kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden. Sie gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das sie abgegeben worden ist.
  • Die Erklärung zur Option, d. h. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5), ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch durch konkludentes Handeln abgegeben werden.
  • An die Option ist der Verein nach Eintritt der Unanfechtbarkeit für die nächsten fünf Jahre gebunden. Die Fünfjahresfrist ist von Beginn des ersten Kalenderjahres an zu beachten, für das die Erklärung gilt.
 

Beispiel 2:

Der Verein "Heiße Trikots" hat im Jahr 05 einen Gesamtumsatz i. H. v. 14 000 EUR erzielt. In 06 wird ein Gesamtumsatz i. H. v. 24 500 EUR erzielt.

Ergebnis 2:

§ 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) kommt für 06 zur Anwendung, weil der Umsatz in 05 unter 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) betragen hat und 50 000 EUR in 06 nicht überschritten hat. Für 07 ist aber auch dann eine Besteuerung vorzunehmen, wenn der Verein nur Umsätze in geringer Höhe unter 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) erzielt, die steuerbar und steuerpflichtig sind. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen.

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