Tz. 206

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

 
Steuer nach vereinbarten/vereinnahmten Entgelten aus der
Summe der Umsätze nach § 1Abs. 1Nr. 1 und 5 UStG (Anhang 5) einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben ……… EUR
+ geschuldete Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG (Anhang 5) ……… EUR
+ geschuldete Steuerbeträge nach § 13b UStG (Anhang 5) – Leistungsempfänger als Steuerschuldner – ……… EUR
+ geschuldete Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 UStG (Anhang 5) – Aussteller der Rechnung – ……… EUR
+ geschuldete Steuerbeträge nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG (Anhang 5) ……… EUR
+ geschuldete Steuerbeträge nach § 25b Abs. 2 UStG (Anhang 5) – letzte Abnehmer – EUR
+ geschuldete Steuerbeträge, die in § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG (Anhang 5) genannt sind ……… EUR
= Umsatzsteuer ……… EUR
./. abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5). § 15a UStG (Anhang 5) ist zu berücksichtigen. ……… EUR
./. Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (Anhang 5) ……… EUR
./. entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Anhang 5) ……… EUR
./. Vorsteuerbeträge aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Anhang 5) – § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (Anhang 5) ……… EUR
./. Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind, §§ 23 und 23a UStG (Anhang 5) ……… EUR
./. Berichtigung des Vorsteuerabzugs, § 15a UStG (Anhang 5) ……… EUR
./. Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens, § 2a UStG (Anhang 5) sowie von Kleinunternehmen i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) – § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ……… EUR
= Umsatzsteuerzahllast/-guthaben ……… EUR

Auch s. "Voranmeldungsverfahren" Tz. 17–22.

 

Tz. 207

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit sind alle Umsätze aus allen Tätigkeitsbereichen

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetrieben,
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht

zusammenzurechnen. Das gilt auch für die in den einzelnen Abteilungen eines Mehrspartenvereins erzielten Umsätze.

Für den Gesamtverein ist somit nur eine

  • Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder vierteljährlich),
  • Umsatzsteuerjahreserklärung

an das zuständige Finanzamt einzureichen.

 

Tz. 208

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Damit exakte Überschuss-/Gewinnermittlungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorgenommen werden können, empfehle ich für jeden Tätigkeitsbereich zunächst eine eigene Umsatzsteuervoranmeldung/-jahreserklärung zu erstellen und diese dann für Zwecke der Abgabe an das Finanzamt zusammenzufassen (Konsolidierung). Durch diese Vorgehensweise wird eine exakte Zuordnung der Zahllast bzw. Erstattung der Umsatzsteuer in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erreicht.

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