Rz. 206
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Steuer nach vereinbarten/vereinnahmten Entgelten aus der |
Summe der Umsätze nach § 1Abs. 1Nr. 1 und 5 UStG (s. Anhang 5) einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben |
……… EUR |
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……… EUR |
+ |
geschuldete Steuerbeträge nach § 13b UStG (s. Anhang 5) – Leistungsempfänger als Steuerschuldner – |
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……… EUR |
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……… EUR |
+ |
geschuldete Steuerbeträge nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG (s. Anhang 5) |
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……… EUR |
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EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
./. |
Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind, §§ 23 und 23a UStG (s. Anhang 5) |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
= |
Umsatzsteuerzahllast/-guthaben |
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……… EUR |
Auch s. "Voranmeldungsverfahren" Tz. 17–22.
Rz. 207
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Beachte!
Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit sind alle Umsätze aus allen Tätigkeitsbereichen
- Vermögensverwaltungen,
- Zweckbetrieben,
- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht
zusammenzurechnen. Das gilt auch für die in den einzelnen Abteilungen eines Mehrspartenvereins erzielten Umsätze.
Für den Gesamtverein ist somit nur eine
- Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder vierteljährlich),
- Umsatzsteuerjahreserklärung
an das zuständige Finanzamt einzureichen.
Rz. 208
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Beachte!
Damit exakte Überschuss-/Gewinnermittlungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorgenommen werden können, empfehle ich für jeden Tätigkeitsbereich zunächst eine eigene Umsatzsteuervoranmeldung/-jahreserklärung zu erstellen und diese dann für Zwecke der Abgabe an das Finanzamt zusammenzufassen (Konsolidierung). Durch diese Vorgehensweise wird eine exakte Zuordnung der Zahllast bzw. Erstattung der Umsatzsteuer in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erreicht.