Tz. 25

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG (Anhang 5) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Unter den Begriff einer sonstigen Leistung fallen hauptsächlich Dienstleistungen und Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen.

 

Tz. 26

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Vereine können z. B. auch sonstige Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen. Hierunter fallen z. B.:

  • die entgeltliche Rechtsberatung eines Haus- und Grundbesitzervereins,
  • Ablöseentschädigungen an einen Fußballverein für die Freigabe eines Spielers,
  • die Erteilung von Sportunterricht, Sportlehrgängen, Sportkursen, übrigen Lehrgängen und Kursen, die von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Einrichtungen durchgeführt werden,
  • die Leistungen, für die Mitglieder unechte Mitgliederbeiträge zahlen. Nach der Rechtsprechung erbringt der Verein auch mit der abstrakten Zurverfügungstellung seiner Vereinsinfrastruktur an die Mitgliederbeiträge zahlenden Mitglieder eine sonstige Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne,
  • die Vermietung/Verpachtung der Vereinsgaststätte,
  • die Vermietung/Nutzungsüberlassung von sportlichen Einrichtungen (Sportstätten) an Mitglieder und Nichtmitglieder,
  • die Abgabe von Eintrittskarten anlässlich von Veranstaltungen jeglicher Art,
  • die Übertragung von Rechten (z. B. Recht der Werbung) an Dritte.

Zur geänderten Rechtslage, die die Nutzungsüberlassung von Sportstätten einschließlich deren Betriebsvorrichtung betrifft, s. "Vermietung für sportliche Zwecke".

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