Tz. 214

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist im Regelfall der ermäßigte Steuersatz i. H. v. 7 % anzuwenden. Als Spezialvorschrift, die bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Anwendung findet, ist hier dem § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) größte Aufmerksamkeit zu widmen. Aber auch andere Vorschriften des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) haben für die Vereine Bedeutung.

 

Tz. 215

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der ermäßigte Steuersatz i. H. von 7 % des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) kommt in folgenden Tätigkeitsbereichen zur Anwendung:

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetrieben.

Beachte!

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die vorgenannten Bereiche sämtlicher steuerbegünstigter Körperschaften vor. Maßgebliche Vorschrift ist Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 15 zur MwStSystRL. Hiernach kommt eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausschließlich in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Damit verstößt die zu weit gefasste Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) gegen die europäische MwStSystRL. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Europäische Union mittel- bis langfristig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anstrengen wird, wenn Deutschland die zu weit gefasste Vorschrift nicht einschränkt. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Zweckbetriebe und die Vermögensverwaltung sämtlicher steuerbegünstigter Körperschaften entfallen wird. Anwendbar wird er dann nur noch auf Zweckbetriebe und die Vermögensverwaltung von als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit sein. Bis der deutsche Gesetzgeber hier – und sei es auf Zwang der EU – reagiert, ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) wirksam und daher anwendbar. Entsprechend findet bis auf Weiteres der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf steuerbegünstigte Körperschaften – ausgenommen der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb – Anwendung. Der BFH schränkt das Gesetz aber durch eine weite Auslegung des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und eine einschränkende Auslegung der Vermögensverwaltung deutlich ein, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539 sowie BFH vom 10.08.2016, DStRE 2017, 160.

3.1 Ermäßigter Steuersatz für Lieferungen, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

 

Tz. 216

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) i.V. mit der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für Leistungen im Rahmen eines (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) oder bei Vereinen, die die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllen, in Betracht kommen, und zwar sind folgende Beispiele denkbar:

  • die Lieferungen von Speisen und Getränken, soweit sie nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (hierunter fallen aber keine Genussmittel, wie Alkoholika und Tabakwaren u. Ä.).

    Die Bedingungen sind dann erfüllt, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort weder in einem räumlichen Zusammenhang steht noch besondere Vorrichtungen durch den Leistenden für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die erzielten Umsätze mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. S. auch FG Köln vom 28.09.2004, EFG 2005, 150. Zu Abgrenzungsfragen von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken s. Abschn. 3.6 UStAE, BMF vom 16.10.2008, BStBl I 2008, 949 und BMF vom 29.03.2010, BStBl I 2010, 330,

  • der Verkauf von Druckerzeugnissen,
  • der Verkauf von lebenden Tieren,
  • der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

Verkauft ein Verein im Rahmen von Veranstaltungen oder im Wege der Schülerbeköstigung Speisen, so stellt sich die Frage, ob hierfür 7 % oder 19 % Umsatzsteuer berechnet werden müssen. Die Abgrenzung ist nun vom BMF in einem aktuellen Schreiben klargestellt worden, wobei auch eine Vielzahl von Einzelfällen erläutert wurden. Auch s. "Schulverein".

Grundsätzlich stellt der reine Verkauf von Speisen eine Lieferung von Lebensmitteln dar. Hierfür fällt eine Umsatzsteuer i. H. v. nur 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) an. Sofern aber zum reinen Verkauf weitere Dienstleistungen hinzukommen, die über die notwendige Vermarktung hinausgehen, so handelt es sich um eine sonstige Leistung. Es wird von sog. "Restaurationsumsätzen" gesprochen, die mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu besteuern sind. Hintergrund dessen ist, dass diese Leistungen regelmäßig nicht nur in der Zurverfügungstellung von Essen bestehen (was durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes steuerlich begünstigt werden soll), sondern wesentlich...

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