Tz. 278

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Rechnungen sind zu berichtigen, wenn nicht alle Angaben die in §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) gefordert werden in ihr enthalten sind oder die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind (s. § 31 Abs. 5 UStDV, Anhang 6). Auch ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis kann unter Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG (Anhang 5) berichtigt werden (s. § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG, Anhang 5). Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist die Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt möglich, s. EuGH vom 15.09.2016, DStR 2016, 2211. Im Zweifel muss sich der Verein gegenüber der Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung berufen.

 

Tz. 279

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 14c Abs. 1 UStG (Anhang 5) kommt zur Anwendung, wenn in einer Rechnung ein höherer (unrichtiger) Steuerbetrag ausgewiesen wurde, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

 

Hinweis:

Ein konkreter Anwendungsbereich für § 14c UStG (Anhang 5) ist etwa die fehlerhafte Einordnung einer von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistung in den umsatzsteuerlich nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt in den umsatzsteuerlich durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes begünstigten Zweckbetrieb oder die Vermögensverwaltung. Dann wird in der Rechnung fehlerhaft der reguläre 19 %ige Umsatzsteuersatz ausgewiesen, obwohl richtigerweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % zur Anwendung hätte kommen müssen, s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). Denkbar sind auch Fälle, in denen eine Rechnung geschrieben wird, obwohl eine Leistung gar nicht erbracht wurde.

 

Tz. 280

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Steuerausweis ist unberechtigt, wenn eine Person in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis dieser Steuer nicht berechtigt ist. Das gilt auch, wenn eine Person wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist (s. § 14c Abs. 2 UStG, Anhang 5).

 

Hinweis:

Denkbare Fälle in der Praxis sind aber auch diejenigen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl die erbrachte Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Leistende, der die Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweist, schuldet diese dem Finanzamt gegenüber.

Die Fälle des § 14c UStG (Anhang 5) sind vor allem deshalb problematisch, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger, der die Umsatzsteuer an den Leistenden und Rechnungsaussteller zahlt, die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) lässt nur die "gesetzlich geschuldete" Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zu. Die nach § 14c UStG (Anhang 5) ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer fällt aber nicht unter den Begriff des "gesetzlich geschuldet".

 

Hinweis:

Der gemeinnützige Verein erbringt eine Leistung im Zweckbetrieb, ordnet die Leistung aber dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu und schreibt folglich eine Rechnung mit 19 %igem Umsatzsteuerausweis. Richtig wäre der Ausweis von 7 % USt. Der Rechnungsempfänger macht bei seinem Finanzamt einen Vorsteuerabzug der gezahlten 19 % USt geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Rechnungsempfänger beanstandet das Finanzamt den Vorsteuerabzug und versagt diesen i. H. v. 19 %. Das Finanzamt lässt nur einen Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % Umsatzsteuer zu. Der Rechnungsempfänger muss also die Differenz i. H. v. 12 % an sein Finanzamt zurückzahlen. Das Finanzamt wird den Steuerbetrag zzgl. Zinsen verlangen. Der Rechnungsempfänger wird sich an den Rechnungsaussteller wenden und den von ihm an das Finanzamt gezahlten Zinsbetrag erstattet verlangen. Er wird argumentieren, er habe einen Anspruch auf eine richtige Rechnung und der Rechnungsaussteller habe wegen des 19 %igen Umsatzsteuerausweises eine falsche Rechnung ausgestellt. Hier sollte der Rechnungsaussteller dahin argumentieren, dass der Rechnungsempfänger selbst prüfen muss, in welcher Höhe er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hätte er die Prüfung ordnungsgemäß vorgenommen, hätte ihm auffallen müssen, dass der Umsatzsteuerausweis in der erhaltenen Rechnung zu hoch ist.

 

Tz. 281

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Es besteht die Möglichkeit zur Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 UStG (Anhang 5), soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist dann beseitigt, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist. Der Aussteller der Rechnung muss beim Finanzamt die Berichtigung der Rechnung beantragen. Nach abschließender Prüfung durch das Finanzamt und Zustimmung kann in dem dann genannten Besteuerungszeitraum die Berichtigung vorgenommen werden (s. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG, Anhang 5).

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