Tz. 104

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Notleidende oder gefährdete Mitmenschen (s. § 66 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Einrichtungen enthält § 68 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 105

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, steuerbefreit, wenn

  • diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (s. §§ 5254 AO, Anhang 1b),
  • die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
  • die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG (Anhang 5) tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.

 

Tz. 106

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Institutionen, die der freien Wohlfahrtspflege dienen, können sein

  • Krankenhäuser,
  • Heilstätten,
  • Heil- und Pflegeanstalten,
  • Kindergärten/-horte,
  • Anstalten für Taubstumme und andere körperlich oder geistig behinderte Menschen,
  • Blindenheime,
  • Mütterheime usw.
 

Tz. 107

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV (Anhang 6).

  1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Die Änderung hat keine materiell-rechtliche Auswirkung. Sie ist deshalb zum 31.12.2014 in Kraft getreten.
  2. Deutscher Caritasverband e. V.,
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.,
  4. Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
  5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
  6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
  7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.,
  8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
  9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
  10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,
  11. Sozialverband VdK Deutschland e. V.;
  12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB). Die Änderung ist zum 30.12.2014 in Kraft getreten.
 

Tz. 108

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuerfreiheit ist davon abhängig, dass die betreffenden Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Beurteilung der Steuerbegünstigung hat nach den §§ 5268 AO (Anhang 1b) zu erfolgen. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (s. § 56 AO, Anhang 1b). Die Körperschaft verfolgt unmittelbar die begünstigten Zwecke, wenn sie sie selbst oder durch Hilfspersonen verwirklicht (s. § 57 AO, Anhang 1b). Steuerbefreit sind daher nur solche Leistungen, die unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zugute kommen und deren Entgelte niedriger sind, als sie durchschnittlich von Erwerbsunternehmen verlangt werden. Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen aber auch dann dienen, wenn Sie an einen Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt (s. BFH vom 08.07.1971, BStBl II 1972, 70).

Als Mitgliedschaft i. S. d. § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) ist nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einen amtlichen anerkannten Wohlfahrtsverband anzusehen. Auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann die Steuerbefreiung in Betracht kommen (s. Abschn. 4.18.1 Abs. 4 UStAE).

Leistungen, die eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO (Anhang 1b) zugute kommen (s. BFH vom 07.11.1996, BStBl II 1997, 366). Deshalb sind z. B. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben und die Nutzungsüberlassung von Telefonanlagen steuerpflichtig (s. Abschn. 4.18.1 Abs. 6 UStAE).

Leistungen, die dem begünstigten Personenkreis nur mittelbar zugute kommen, sind nicht begünstigt, z. B. Verkauf handwerklicher Erzeugnisse durch Behindertenwerkstätten oder Einrichtungen der Fürsorgeerziehung (s. BFH vom 27.07.1961, HFR 1963, 376 und s. Senat der Finanzen Bremen, Erlass vom 20.04.1977, AZ: S 7175/7242–241). Zur Behandlung von Leistungen der Werkstätten von Behinderten auch s. Diers, UR 1981, 117.

 

Tz. 109

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

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