Tz. 13

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Das Unternehmen eines Verbandes/Vereins als Unternehmer besteht aus seiner gesamten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5). Der unternehmerische Bereich umfasst somit die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfalteten Tätigkeiten einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen (s. Abschn. 2.7 Abs. 1 UStAE).

Bei einer steuerbegünstigen Körperschaft fallen Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben sind, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (s. BFH vom 09.09.1993, BStBl II 1994, 57).

Zur unternehmerischen Tätigkeit von Amateurvereinen gehören auch das Training und die Trainerspiele der Reservemannschaften (s. Erlass des Bayerischen Staatsministerium für Finanzen vom 03.09.1987, AZ: 36 – S 7104–6/66–49 203).

Auch die unmittelbar vorbereitenden Tätigkeiten von Sportvereinen (z. B. auch das Training und die Jugendspiele) gehören zu den unternehmerischen Tätigkeiten (s. OFD Nürnberg vom 09.11.1983, AZ: S 7300–264/St 43).

 

Tz. 14

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der im steuerlichen Schrifttum verbreiteten Auffassung, einzelne Abteilungen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft könnten umsatzsteuerlich als getrennte Unternehmen angesehen werden, kann nicht gefolgt werden. Die aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen und darüber hinaus auch die in den einzelnen Betrieben erzielten Umsätze sind einheitlich, also als solche des Verbandes/Vereins zu behandeln und müssen somit innerhalb des Unternehmens zusammengerechnet werden. Folglich gilt auch hier der Grundsatz der Unternehmenseinheit. Ein Unternehmer (Verband/Verein) kann zwar mehrere Betriebe bzw. Abteilungen oder Sparten unterhalten, aber umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen besitzen. Steuersubjekt ist somit immer der Hauptverein. So werden etwa sämtliche entgeltlichen Umsätze – unabhängig ob diese im Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, dem Verein als Unternehmer zugeordnet und ohne weitere Differenzierung – außer natürlich nach den verschiedenen Umsatzsteuersätzen oder nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerbefreiung – dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Einzig der ideelle Bereich eines Verbandes/Vereins gilt als sog. nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne und gehört damit nicht dem unternehmerisch relevanten Bereich an.

Leistungen innerhalb eines Verbandes/Vereins, beispielsweise an die eigenen Abteilungen, stellen innerbetriebliche Vorgänge (Innenumsätze) dar. Leistungen, die ein Verband/Verein an die ertragsteuerlich zu trennenden Tätigkeitsbereiche

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetriebe,
  • steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

erbringt, sind ebenfalls innerbetriebliche Vorgänge, die nicht steuerbar sind. Das hat seinen Grund darin, dass rechtlich unselbständige Teileinheiten eines Unternehmers umsatzsteuerlich nicht eigenständig in Erscheinung treten, ebenso wenig wie eine Abteilung eines Unternehmens.

Die Einheitstheorie wurde auch durch das Vereinsförderungsgesetz bestätigt. Nach § 51 Satz 3 AO (Anhang 1b) gelten funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften nicht als selbständige Steuersubjekte. S. auch § 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b). Nach dieser Vorschrift ist eine Aufteilung der Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften nicht zulässig und wird, wenn eine solche Aufteilung erfolgt, vom Gesetzgeber als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 AO (Anhang 1b) angesehen. Hintergrund ist, dass jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ertragsteuerlich über eine Freigrenze von 45 000 EUR verfügt. Könnte etwa für jede wirtschaftliche Tätigkeit eine eigenständige Körperschaft errichtet werden, würde die Freigrenze beliebig vervielfältigt, so dass bei geschickter Vorgehensweise wirtschaftliche Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften niemals ertragsteuerpflichtig würden.

 

Tz. 15

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Umsätze, die von dem einen Tätigkeitsbereich in den anderen Tätigkeitsbereich eines Verbandes/Vereins ausgeführt werden, sind, wie bereits schon ausgeführt, nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch gegeben ist (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Es liegen innerbetriebliche Vorgänge (Innenumsätze) vor.

 

Beispiel:

Eine in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte wird ab 03 verpachtet.

Ergebnis:

Die Verpachtung (Aufgabe der Vereinsgaststätte) ist umsatzsteuerlich wie folgt zu beurteilen: Es findet lediglich eine Verlagerung der Vereinsgaststätte vom steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" statt. Die Vereinsgaststätte verbleibt somit für Zwecke der Umsatzsteuer auch künftig im unternehmerischen Bereich, weil die Vermögensverwaltung zum unternehmerischen Bereich gehört.

Beachte!

Ertragsteuerlich handelt es sich aber um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen, weil eine Überführung der Gegenstände in das Privatvermögen erfol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge