Tz. 103

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch ist steuerfrei (s. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG, Anhang 5). S. hierzu auch Abschn. 4.17.1 UStAE.

Die Umsätze des Krankentransports sind steuerfrei, wenn diese mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die hierfür besonders eingerichtet sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Krankenfahrzeuge z. B. mit Liegen oder Spezialsitzen ausgerüstet sind. Begünstigt sind nicht nur die Leistungen für die Beförderung akut kranker oder verletzter Personen, sondern auch der Transport von Personen, die körperlich und geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind.

Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter oder kranker Personen bestimmt sind. Maßgebend ist die spezielle Ausstattung im Zeitpunkt der Beförderung (s. BFH vom 12.08.2004, BStBl II 2005, 314 und s. BMF vom 22.03.2005, BStBl I 2005, 705).

Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (s. § 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders geeignet sind. Rettungsdienstleistungen mit Wasserrettungsbooten können ebenfalls nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge