Tz. 100e

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII geschlossen.

Im Bereich des SGB XII werden insbesondere Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:

  • Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII;
  • Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII;
  • Einrichtungen und soziale Dienste für den Personenkreis nach § 67 und § 68 SGB XII.

Umsätze der Einrichtungen und Dienste sind nach § 4 Buchst. h UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei, soweit Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe bestehen (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 1416 UStAE).

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