Tz. 100
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Haushaltshilfe erhalten Personen, denen z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung und ggf. weiterer Voraussetzungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 1–4 UStAE).
Haushaltshilfeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn diese von Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht. Hierunter fallen insbesondere Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushalthilfen i. S. d. § 38 SGB V erzielt (s. BFH vom 30.07.2008, BStBl II 2009, 68).
Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (s. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG, Anhang 5) und mit denen ein Vertrag
- nach § 16 KVLG 1989 (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe),
- nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation der Landwirte) oder
- nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 SGB VII (Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder Haushaltshilfe in der Landwirtschaft)
besteht, sind steuerfrei. Zudem sind Haushaltshilfeleistungen steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Anhang 5) erfüllt sind.
Für die Leistungen aus der Gestellung von Betriebshelfern kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG (Anhang 5) unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
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