Es stellt sich die Frage, ob nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung die Vermietung von Gebäuden und von Betriebsvorrichtungen und der Behandlung der Betriebsvorrichtungen als unselbständige Nebenleistungen, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen, noch Raum für die Anwendung von diesem Grundsatz entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Aufteilungsregelungen bleibt. Das Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Anhang 5) für Betriebsvorrichtungen findet nach dem EuGH-Urteil vom 04.05.2023 keine Anwendung mehr auf entsprechende Verträge (s. o.). Für die Vermietung von Parkplätzen, die sich im räumlichen Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnung befinden, hat der BFH bereits entschieden, dass sich die Umsatzsteuerfreiheit dann auch auf die Parkplätze erstreckt, s. BFH vom 10.12.2020 (V R 41/19), MwStR 2021, 682.

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