Rz. 12a
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungs- oder Verwertungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit der Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Solche Vorbereitungshandlungen können sein: der Erwerb umfangreichen Inventars, der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung, die Anmietung oder Errichtung von Büro- und Lagergebäuden, der Kauf von Grundstücken, das Durchführen einer Anzeigenkampagne usw. Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten (tatsächlichen) Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes ist unbeachtlich (s. auch Abschn. 2.6 UStAE).
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