Tz. 12a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungs- oder Verwertungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit der Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Solche Vorbereitungshandlungen können sein: der Erwerb umfangreichen Inventars, der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung, die Anmietung oder Errichtung von Büro- und Lagergebäuden, der Kauf von Grundstücken, das Durchführen einer Anzeigenkampagne usw. Hieraus ergibt sich, dass auch der erfolglose Unternehmer, der über die Vorbereitungs- und Errichtungshandlungen seines Unternehmens nicht hinauskommt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, solange die unternehmerische Absicht tatsächlich bestand und nicht bloß behauptet wird. Vielmehr muss diese Absicht anhand objektiver Umstände – wie oben ausgeführt – dargelegt werden. Dem erfolglosen Unternehmer steht mithin ein Vorsteuerabzug auf die im Zuge der Vorbereitungshandlungen und Errichtungshandlungen bezogenen Eingangsleistungen zu. Das spätere tatsächliche Erzielen von Umsätzen oder deren Ausbleiben ist somit für den Vorsteuerabzug belanglos, s. Urteil des EuGH C-257/11 (ANAF) vom 29.11.2012, DStRE 2013, 935. Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten (tatsächlichen) Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes ist unbeachtlich (s. auch Abschn. 2.6 UStAE).

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