Tz. 80

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Gemischte Verträge enthalten sowohl Leistungselemente der Vermietung und Verpachtung (Grundstücksüberlassung) als auch solche anderer Leistungen.

Bei derartigen Verträgen ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere selbständige Leistungen handelt.

Fälle dieser Art sind auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "Einheitlichkeit der Leistung" zu beurteilen (s. Abschn. 3.10 Abs. 1 UStAE). D.h., stehen die Nebenleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptleistung, teilen sie das Schicksal der Hauptleistung (s. Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE).

Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (s. BFH vom 10.09.1992, BStBl II 1993, 316).

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "Einheitlichkeit einer Leistung" kann die Beurteilung der Steuerfreiheit oder -pflicht einer Grundstücksüberlassung, die auch andere Leistungselemente beinhaltet, m. E. leicht und einwandfrei erfolgen. Überwiegt die Grundstücksüberlassung, wäre insoweit Steuerfreiheit gegeben. Sind andere Leistungselemente entscheidend, käme Steuerpflicht in Betracht.

 

Tz. 81

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verträge dieser Art sind m. E. außerdem ebenfalls unter den Gesichtspunkten der kurzfristigen bzw. langfristigen Vermietung zu beurteilen. Nach meinen Ausführungen ergeben sich folgende Varianten:

  1. Die Gebrauchsüberlassung ist langfristig (Dauer über sechs Monate) und die Grundstücksüberlassung steht im Vordergrund (überwiegt).

    Folge: § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt zur Anwendung. Der Umsatz ist steuerbar, aber steuerbefreit.

  2. Die Gebrauchsüberlassung ist langfristig (Dauer über sechs Monate), andere vertragliche Leistungselemente stehen aber im Vordergrund (überwiegen).

    Folge: § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht in Betracht, weil nicht die Grundstücksvermietung, sondern andere Leistungselemente im Vordergrund stehen. Außerdem ist auf den Grundsatz der "Einheitlichkeit einer Leistung" abzustellen. Mangels Steuerbefreiung ist der Umsatz steuerpflichtig.

  3. Die Gebrauchsüberlassung ist kurzfristig (Dauer unter sechs Monaten) und die Grundstücksüberlassung steht im Vordergrund (überwiegt).

    Folge: § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann nicht eingreifen, weil es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt. Mangels Steuerbefreiung ist der Umsatz steuerpflichtig.

  4. Die Gebrauchsüberlassung ist kurzfristig (Dauer unter sechs Monate), andere vertragliche Leistungselemente stehen aber im Vordergrund.

    Folge: Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht in Betracht, weil in Fällen dieser Art bereits andere Leistungselemente überwiegen. Derartige Umsätze sind als steuerpflichtig zu behandeln.

Hierzu auch s. BFH vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 und BFH vom 24.01.2008, BStBl II 2009, 60. Zu Einzelfällen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren Hauptleistungen und zu Abgrenzungsfragen von Haupt- und Nebenleistung s. Abschn. 3.10 Abs. 6 UStAE. Das Gleiche – also Umsatzsteuerpflicht – gilt, wenn etwa die Mieter dauernd wechseln und der Verein als Vermieter umfängliche Verwaltungs- und Vermittlungstätigkeiten entfaltet (z. B. Einstellen von Angeboten in Homepages, Abschluss der Verträge, aktive Suche neuer Mieter usw.)

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